Der Soli fällt weg, das Kindergeld wird erhöht und die Steuerfreibeträge steigen: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ändert sich 2021 eine Menge. Hier gibt es einen Überblick:

Solidaritätszuschlag

Ab dem 1. Januar entfällt die Zahlung des „Solis“ für rund 90 % der Deutschen. Das heißt konkret: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro wird kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.
Zwei Beispiele:
Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und zwei Einkommen (Jahresbrutto: 66.000 Euro und 54.800 Euro) spart ab 2021 durch den kompletten Wegfall des Soli fast 1.000 Euro im Jahr. Für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 31.200 Euro im Jahr beträgt die Ersparnis gut 200 Euro jährlich. (Quelle: bundesregierung.de)

Unterstützung in der Coronapandemie

Ab dem 1.1.2021 können Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, Überbrückungshilfe III beantragen. Diese wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Auch Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten über das Jahresende hinaus. Dies soll Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit geben und Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr schaffen.
Die Regelung zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Familienentlastung

Das Kindergeld wird monatlich um 15 Euro auf 219 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag wächst für gemeinsam veranlagte Eltern auf insgesamt 8.388 Euro. Außerdem gibt es für Frühchen künftig einen Monat länger Elterngeld, wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen ist.

Steuervergünstigung

In den kommenden zwei Jahren steigt der Grundfreibetrag, also der Beitrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei ist. 2021 wird er um 3,6 Prozent auf 9744 Euro erhöht. Bei Zusammenveranlagung von Lebens- oder Ehepartnern verdoppelt sich der Grundfreibetrag.


Auszubildendenvergütung

Bei Azubis, die 2020 ihre Ausbildung begonnen haben und deren Ausbildungsgehälter keiner Tarifbindung unterliegen, steigt die Mindestvergütung. Sie beträgt im 1. Lehrjahr 550 Euro, erhöht sich im 2. Lehrjahr um 18 Prozent, im 3. Lehrjahr um 35 Prozent und im 4. Lehrjahr um 40 Prozent.


Mindestlohn

Der Mindestlohn wird in diesem Monat angehoben: von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Ab Juli folgt die nächste Stufe: Dann sind 9,60 Euro Pflicht. Im nächsten Jahr erhöht sich der Mindestlohn weiter auf 9,82 Euro (ab Januar 2022) und schließlich auf 10,45 Euro (ab Juli 2022).

Grundrente

Wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll mit einem Zuschlag besser gestellt werden. Das betrifft rund 1,3 Millionen Menschen. Ob ein Anspruch darauf besteht, wird automatisch geprüft, ein Antrag ist daher nicht erforderlich.

Menschen mit Handicap / Pflege-Pauschbeträge

Ab dem Steuerjahr 2021 verdoppeln sich die Behinderten-Pauschbeträge und die Nachweis-pflichten werden vereinfacht. Außerdem steigt der Pflege-Pauschbetrag als Anerkennung der häuslichen Pflege (Pflegegrade 4 und 5) von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

Homeoffice

Bedingt durch die Corona-Pandemie wurden viele Tätigkeiten auf das Mobile Arbeiten umgestellt und es wurde vermehrt von zu Hause aus gearbeitet.
An Tagen, in denen von zu Hause gearbeitet wurde und daher keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, beträgt die Pauschale 5 Euro pro Tag, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr. Sie bringt allerdings nur dann Steuervorteile, wenn die Werbungskosten-Pauschale von 1.000 Euro mit anderen Werbungskosten überschritten wird.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird angehoben: bei den ersten 20 km Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es zwar bei den bisher 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer je-doch können nun 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.


Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Schritt für Schritt soll vom „gelben Schein“ auf eine elektronische Lösung umgestellt werden. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bestand bisher aus drei Exemplaren – jeweils für Krankenkasse, Arbeitgeber und Patienten und soll sukzessive von einem elektronischen Mel-deverfahren abgelöst werden. Bei dieser eAU übermittelt der Arzt die Krankmeldung an die Krankenkasse. Die jeweilige Kasse informiert dann den Betrieb elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Übergangsphase läuft bis zum 31.12.2021- bis dahin müssen Ärzte neben der elektronischen Datenübermittlung für den Übergang auch noch Papier-Bescheinigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber ausstellen.